Wer ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Gefährdungen bei der Ausführung von Arbeiten zu ermitteln und zu bewerten. Dabei soll herausgefunden werden, ob und welche Maßnahmen notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach TRBS 1111 „die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen der Beschäftigten, die nach fachkundiger Einschätzung und vorliegender Erfahrung des Arbeitgebers bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten und berücksichtigt werden müssen“.  Wichtig ist, dass eine solche Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt werden muss, d. h. dass eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit des Erstellers notwendig ist. Die Fachkenntnisse dieser Person müssen durch die regelmäßige Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand gehalten werden. Eine Gefährdungsbeurteilung kann demnach insbesondere durch betriebliche Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, die Beschäftigten in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, da sie ihren Arbeitsplatz am besten kennen. Dies erhöht auch die Akzeptanz für sicherheitsgerechtes Verhalten.

Wichtig

Eine Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit, vor der Verwendung des Arbeitsmittels bzw. vor Inbetriebnahme der Arbeitsstätte erfolgen. Sie muss ständig aktualisiert werden, d. h. wenn z. B. neue Arbeitsverfahren eingeführt oder Vorschriften geändert werden, müssen diese neu beurteilt werden. Auch bei Unfällen, Beinaheunfällen oder Berufserkrankungen kann eine Überarbeitung notwendig sein.

Inhalt der Gefährdungsbeurteilung

Eine bestimmte Form ist für die Gefährdungsbeurteilung nicht vorgeschrieben. Allerdings empfiehlt sich allein aus Nachweisgründen, die Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten und sich die Kenntnisnahme durch die Beschäftigten bestätigen zu lassen. Allerdings gibt es keine rechtliche Verpflichtung für eine „unterschriebene Gefährdungsbeurteilung“.

Nach § 6 ArbSchG muss eine Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Welche betriebsspezifischen Gefährdungen gibt es? Sind Maßnahmen erforderlich?
  • Welche konkreten Maßnahmen müssen umgesetzt werden?
  • Werden die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und sind sie wirksam?

Zusammengefasste Angaben bei gleichartigen Gefährdungssituationen sind zulässig.

Eine weitere Konkretisierung für Gefährdungsbeurteilungen enthält ASR V3. Demnach müssen z. B. die Bezeichnung der erfassten Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten, Verantwortliche und Datum der Erstellung bzw. Aktualisierung enthalten sein. Außerdem sind ergänzende Angaben wie Anlass, Ziel, Bezug zu Rechtsvorschriften und Technischen Regeln, Verweise auf andere Dokumente, Revisionsstand und Umsetzungstermine empfehlenswert, um als rechtssicherer Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde zu dienen.

Zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung empfiehlt sich folgende Vorgehensweise.

  1. Gliederung der Tätigkeiten z. B. nach Arbeitsbereichen, Tätigkeits- oder Personengruppen
  2. Ermittlung der jeweiligen Gefährdungen
  3. Beurteilung der ermittelten Gefährdungen
  4. Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
  5. Umsetzung der Maßnahmen
  6. Prüfung der Wirksamkeit
  7. Ständige Aktualisierung

Die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung kann u. a. auch Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Freigabeverfahren oder Explosionsschutzdokumente umfassen. Der Anhang 2 zu TRBS 1111 gibt hierzu Empfehlungen zur Dokumentation.

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