Nutzung von PSAgA: UVV-Prüfungen und Unterweisungen gehören zum Pflichtprogramm
Das Tragen von Gehörschutz, wenn die genutzten Maschinen eine gewisse Schallexposition überschreiten oder Augen- und Gesichtsschutz bei herumfliegenden Teilen ist inzwischen glücklicherweise zum Regelfall geworden. Auch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) beim Arbeiten in Höhen ist obligatorisch. Aber wird den Beschäftigen der richtige Umgang und die Notwendigkeit der tatsächlichen Verwendung auch nahe gebracht? Und wird die Ausrüstung regelmäßig auf deren Verwendbarkeit untersucht?
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten die in der Gefährdungsbeurteilung identifizierte Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören neben Schutzbrillen oder Gehörschutzsystemen insbesondere auch Auffang- und Rückhaltesysteme.
Allerdings genügt es nicht, den Beschäftigen die PSA lediglich zur Verfügung zu stellen. Da die Schutzausrüstung den Tragenden immer auf irgendeine Weise einschränkt, ist die Akzeptanz häufig sehr gering. Je unpassender und unpraktikabler die PSA ist, desto weniger wird sie im Alltag verwendet. Daher sollte neben der Auswahl der PSA auch deren korrekte Anwendung trainiert werden. Personen, die PSAgA verwenden, müssen nach DGUV Regeln 112-198 und 112-199 nach einer Erstunterweisung im Anschluss mindestens einmal jährlich eine weitere Unterweisungen erhalten.
Diese Unterweisungen dürfen nur durch sachkundige Personen durchgeführt werden. Sie müssen körperlich, geistig und charakterlich für diese Tätigkeit geeignet sein. Außerdem müssen sie umfassende Kenntnisse über die benutzte Ausrüstung und zu Vorschriften und Regelwerk sowie zur Gefährdungsbeurteilung haben und darüber hinaus mindestens 15 Tage im Jahr praktische Tätigkeit mit PSAgA nachweisen. Eine solche Unterweisung muss sowohl einen den theoretischen Part, aber auch anderen praktische Übungen beinhalten. Vermittelt wird die Benutzung der PSA, die richtige Verwendung, das richtige Anschlagen und die Längeneinstellung.
Zusätzlich sollten die Beschäftigten darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, die zur Verfügung gestellte PSA zu tragen. Tun sie das nicht und es stellt sich heraus, dass ein gesundheitlicher Schaden durch das Tragen der PSA hätte verhindert werden können, könnte es zu Problemen bei einer Entschädigung kommen. Hat im Falle eines Unfalls der Unternehmer seine Pflichten nicht eingehalten, wird er bzw. der Vorgesetzte des Verunfallten bei der Unfalluntersuchung genau geprüft werden. Dazu gehören neben der Ausstattung an und für sich wie z. B. die Abstimmung der verschiedenen Komponenten der PSA aufeinander auch deren ordnungsgemäßer Zustand und die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten.
Außerdem muss jede PSA zur Sicherstellung ihres ordnungsgemäßen Zustands und der fehlerfreien Funktion regelmäßig überprüft werden. Neben Kontrollen durch die Anwender selbst werden Prüfungen durch sachkundige Personen gefordert. Der zeitliche Abstand zwischen diesen Prüfungen richtet sich nach betrieblichen Verhältnissen. Sie muss jedoch spätestens nach 12 Monaten durchgeführt werden. Außerdem gibt es eine maximale Verwendungsdauer, die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller festgelegt ist. Wenn die PSAgA eine sicherheitsrelevante Beschädigung aufweist, darf sie nicht mehr genutzt werden.